Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Die vielleicht wichtigste Aufgabe des Betriebsrats

Kein Thema wird so oft im BetrVG genannt, wie das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz. Es findet sich in folgenden §§ des BetrVG:

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz im Betriebsverfassungsrecht

  • § 80 Abs. 1 Nr. 1: Der Betriebsrat hat „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“. Z. B. das ArbSchG, die Verordnungen zum Arbeitsschutz wie die ArbStättV, die BetrSichV etc.
  • § 80 Abs. 1 Nr. 9: Der Betriebsrat hat „Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern“.
  • § 89: „Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.“
  • § 90: „Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.“
  • § 91: „Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

Und vor allen Dingen:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7: Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“.

Gesundheit ist wichtig

Offensichtlich ist es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen, dass der Betriebsrat sich intensiv für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer engagiert. Damit hat er recht, denn Gesundheit ist (neben der Freiheit) das wichtigste Gut eines Menschen. Das ist in Art. 2 GG in Abs. 2 besonders geschützt:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

Allerdings ist das Thema Gesundheitsschutz ziemlich unübersichtlich. Es gibt die arbeitswissenschaftlichen Grundsätze, die man verstehen sollte sowie eine Fülle gesetzlicher Vorschriften. Außerdem gibt es Gefährdungsbeurteilungen, „gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“, „Technische Regeln“, Normen, Unfallverhütungsvorschriften bzw. Berufsgenossenschaftliche Informationen. Wo steckt denn da die Mitbestimmung? Worüber und wie soll der Betriebsrat denn nun mitbestimmen?

Auf den folgenden Seiten finden Sie:

Erfahren Sie mehr!

Das passende Seminar zu diesem Thema:

Der wirkungsvolle Ausschuss für Arbeitsschutz – Teil I: Grundlagen

  Nächstes Thema: Grundsätze und Begriffe aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz
Nach oben scrollen