Home-Office: Was der Betriebsrat beachten muss

Der neue Standard der Büroarbeit?

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Was viele Arbeitgeber vor Corona noch vehement abgelehnt haben, wurde in der Krise Normalität. Das erzwungene Experiment hat den Verdacht vieler Arbeitgeber, im Home-Office würde nicht produktiv gearbeitet, widerlegt. Es hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Arbeit von zuhause aus sehr gut gelingt.

Doch kaum, dass Arbeit im Home-Office vom Verdacht des Faulenzertums befreit wurde, tritt das nächste Problem auf: Viele Arbeitgeber deklarieren die Arbeit im Home-Office als „Mobile Work“, „Mobile Office“ oder „Mobiles Arbeiten“. Sie tun so, als würde das irgendwo geschehen. Also nicht an Arbeitsplätzen sondern da, wo die Arbeitnehmer sich zufälligerweise gerade aufhalten – im Café, auf der Wiese oder auf dem Segelboot in der Ägäis. Die Anforderungen an den Gesundheitsschutz müssen aber dennoch eingehalten werden.

Home-Office, Agile Arbeit als Arbeitsplatz
Die Bestimmungen der ArbStättV über Arbeitsplätze sind immer und überall einzuhalten

Definition des Arbeitsplatzes

Die Strategie dahinter ist klar: Durch die Bestimmung als „Mobile Arbeit“ wollen diese Arbeitgeber vermeiden, dass die Stelle, an der ein Arbeitnehmer zuhause arbeitet, als Arbeitsplatz identifiziert wird. Denn für die Arbeitsplätze sind die Arbeitgeber verantwortlich. Wenn man aber unterstellt, dass es sich nicht um Arbeitsplätze handelt, muss man sich auch nicht um die Arbeitsbedingungen kümmern. Damit wollen sie sich ihrer Verantwortung entziehen, die sie für die Gesundheit und das Wohlergehen der Arbeitnehmer tragen.

Beispiel: So geht es nicht

Im Entwurf einer Betriebsvereinbarung, die ein Arbeitgeber einem von mir unterstützten Betriebsrat vorgelegt hat, heißt es z. B.:

Mobiles Arbeiten unterliegt jedoch nicht der Arbeitsstättenverordnung. Es wird kein fester Arbeitsplatz eingerichtet und die Flexibilisierung der Arbeitsumstände ist das vorrangig angestrebte Ziel. Die Beschäftigten trifft dabei eine erhöhte Verantwortung nach § 15 Abs. 1 ArbSchG, selbst auf die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften zu achten, da sie den überwiegenden Teil der Umstände ihrer Arbeit selbst bestimmen und die Arbeit außerhalb des arbeitgebereigenen Einflussbereichs verrichtet wird.

Das ist gleich in vielerlei Hinsicht falsch:

    Arbeitsplatz nach Arbeitsstättenverordnung

  • Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt nicht nur für Arbeitsstätten, sondern auch für Arbeitsplätze. Ein Arbeitsplatz ist lt. § 2 Abs. 4 ArbStättV ein Bereich, in dem ein Beschäftigter im Rahmen seiner Arbeit tätig ist. Der Arbeitsplatz muss sich nicht notwendigerweise im Betrieb befinden. Jeder Bereich, in dem ein Arbeitnehmer arbeitet, ist ein Arbeitsplatz. Demnach sind Bestimmungen der ArbStättV über Arbeitsplätze immer und überall einzuhalten. Eine Betriebsvereinbarung kann diese Regel nicht außer Kraft setzen.
  • Arbeitgeber muss auch im Home-Office für Arbeitsschutz sorgen

  • Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Das kann er nicht einfach auf den Arbeitnehmer abwälzen. Zwar haben Arbeitnehmer „nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“ (§ 15 Abs. 1 ArbSchG). Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einfach bestimmen kann „Ich entlasse Dich in die Freiheit, und nun sieh zu, dass Du selbst für deine Sicherheit und Gesundheit sorgst“. „Free Willy“ ist im Arbeitsverhältnis keine Option. Deshalb ist in § 15 ArbSchG ja auch von „Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers“ die Rede.
  • Fester Arbeitsplatz ist in der Regel zuhause

  • Außerdem wird in der Praxis selbstverständlich ein fester Arbeitsplatz eingerichtet – allerdings von den Arbeitnehmern selbst. Sie sitzen ja eben nicht den ganzen Tag im Kaffeehaus und die wenigsten dürften über eine Jacht in der Ägäis verfügen, auf der sie arbeiten. Es mag sein, dass man auch mal von unterwegs arbeitet oder sich auf den Balkon setzt. Aber die Regel ist, dass man zuhause an einem dauernd genutzten Arbeitsplatz arbeitet. Dies gilt umso mehr, als es sich in dem zitierten Beispiel um ein Krankenhaus handelt. Was wohl der Datenschutzbeauftragte dazu sagen würde, wenn ein Arbeitnehmer eine Patientenakte im Café bearbeitet? Arbeitet man an einem regelmäßig genutzten Arbeitsplatz, kommt selbstverständlich die ArbStättV zur Anwendung.

Betriebsräte sollten dafür zu sorgen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit durchgeführt werden. Es ist begrüßenswert, wenn der Arbeit zuhause endlich der Stellenwert eingeräumt wird, der ihr gebührt. Errungenschaften des Gesundheitsschutzes dürfen aber nicht über Bord geworfen, sondern müssen auch bei der Arbeit außerhalb des Betriebs beibehalten werden.

Fragen bei der Arbeit außerhalb des Betriebs

Bei der Arbeit außerhalb des Betriebs stellen sich verschiedene Fragen, die im Rahmen der Mitbestimmung beantwortet werden sollten:

Angesichts der Corona-Pandemie wurden viele Arbeitnehmer Hals über Kopf nach Hause geschickt, um von dort aus zu arbeiten. Regelungen z. B. zum Gesundheitsschutz waren da zuerst einmal nicht so wichtig. Der Schutz vor Infektionsrisiken hatte zunächst die höchste Priorität.

Solche Provisorien dürfen aber nicht zum neuen Standard werden. Wird regelmäßig und in größerem Umfang außerhalb des Betriebs gearbeitet, müssen über kurz oder lang betriebliche Mindeststandards zum Gesundheitsschutz und zu anderen Themen geschaffen werden. Betriebsräte sollten sich dafür engagieren, dass solche Bestimmungen im Betrieb möglichst bald getroffen werden.

Vorteile des Home-Office für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Ohne Zweifel hat die Arbeit im Home-Office für Arbeitnehmer viele Vorteile: Sie ersparen sich die Fahrt in den Betrieb, den damit verbundenen Stau oder das Gedränge in öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie ersparen sich nicht nur Zeit und Stress, sondern auch die Fahrtkosten. Familie und Arbeit lassen sich im Home-Office oft besser unter einen Hut bringen und insgesamt genießen die Arbeitnehmer mehr Flexibilität – wenn es die Arbeit denn zulässt.

Aber auch Arbeitgeber profitieren von der Arbeit außerhalb des Betriebs:

  • Sie sparen in jedem Fall Energie, Wasser und andere Ressourcen.
  • Die Ansteckungsgefahr (nicht nur bei Covid-19, sondern auch für Erkältungen etc.) ist geringer, der Krankenstand ist dadurch in der Regel deutlich niedriger.
  • Arbeitnehmer, die sich nicht ganz wohl fühlen, arbeiten im Home-Office oft dennoch, auch wenn sie nicht in den Betrieb kommen würden – auch das reduziert den Krankenstand.
  • Tatsächlich kann zuhause oft produktiver gearbeitet werden, weil „Störungen“ wie Smalltalk etc. wegfallen.
  • Arbeitnehmer haben im Home-Office oft das Gefühl, ihre Produktivität besonders beweisen zu müssen und arbeiten deshalb häufig mehr und intensiver.
  • In vielen Berufsfeldern (z. B. den „MINT-Berufen“) wird von den Arbeitnehmern die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, gefordert – Arbeitgeber, die um qualifizierte Bewerber konkurrieren, machen sich mit der Option von zuhause aus zu arbeiten attraktiver.
  • Wenn die Büroflächen verringert werden, weil ohnehin ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer nicht im Betrieb ist, werden Kosten für Miete, Abschreibungen auf Ausstattung etc. eingespart. Das setzt allerdings voraus, dass mehrere Arbeitnehmer sich einen Arbeitsplatz teilen („Desk Sharing“) – ob das auf großen Zuspruch stößt, ist eine andere Frage, die gesondert behandelt werden muss. Die Regelungen dazu unterliegen ebenfalls der Mitbestimmung.
Home-Office, ungestört arbeiten
Nicht jeder kann im Home-Office ungestört arbeiten

Nachteile von Home-Office

Man sollte jedoch auch nicht die möglichen Nachteile übersehen, gerade solche, die Arbeitnehmern entstehen können:

  • Finden Arbeit und Freizeit in den selben Räumen statt, gelingt es nicht jedem, abzuschalten und sich zu erholen.
  • Manche Arbeitnehmer können nicht einfach aufhören, sondern arbeiten so lange weiter, bis eine Sache erledigt ist. Wo sie im Betrieb Feierabend machen, ist zuhause die Versuchung groß, noch mal einige Zeit dranzuhängen.
  • Stress, der bei der Arbeit entsteht, wird in die Familie getragen und stört den familiären Frieden.
  • Die Belastungen aus der Arbeit und familiären Pflichten treten womöglich zusammen auf – Kinder verstehen nicht unbedingt, dass Mama/Papa gerade keine Zeit hat, auch wenn sie/er gerade zuhause ist. Das gilt natürlich erst recht, wenn die Kinder zuhause auch beschult werden müssen.
  • Es entstehen zusätzliche Kosten für Energie, Wasser etc.
  • Kommunikation erfolgt nicht nur auf den offiziellen Kanälen – auch beim Plausch in der Teeküche, dem Flur oder der Kantine werden wichtige Informationen ausgetauscht, die dem Arbeitnehmer zuhause fehlen.
  • Wird man nicht wahrgenommen, besteht die Gefahr, dass man bei Beförderungen, attraktiven Projekten oder auch Weiterbildungsangeboten übersehen wird.
  • Führungskräfte sind nicht selten mit der Situation überfordert und lassen sich zu unnötigen und schikanösen Kontrollen hinreißen – das verursacht zusätzlichen Stress.

Zweifel beim Arbeitgeber und Betriebsrat

Und sicher gibt es auch für Arbeitgeber Risiken. Tatsächlich ist nicht jeder Arbeitnehmer in der Lage, mit den Herausforderungen im Home-Office zurechtzukommen. Und es wird auch den einen oder anderen geben, der doch nicht so engagiert und stetig arbeitet, wie das vom Arbeitgeber erwartet wird. Dafür braucht es angemessene Regelungen, die mit dem Betriebsrat getroffen werden müssen.

Nicht zuletzt sind auch Betriebsräte bei der Arbeit außerhalb des Betriebs oft skeptisch. Nicht selten ist die Begegnung eines Arbeitnehmers mit einem Betriebsratsmitglied am Arbeitsplatz, auf dem Flur oder in der Kantine der Anlass, um Fragen zu klären, Missstände zu besprechen oder sich einen Rat zu holen. Wenn man die Arbeitnehmer nur noch selten oder gar nicht mehr im Betrieb antrifft, fallen viele Gelegenheiten weg, die Betriebsräte sonst veranlassen, aktiv zu werden. Auch dafür braucht man als Betriebsrat eine Lösung.

Kategorien von Arbeit außerhalb des Betriebs

Es gibt unterschiedliche Formen von Arbeit außerhalb des Betriebs. Man sollte diese Formen in einer Betriebsvereinbarung unterscheiden und voneinander getrennt behandeln und regeln. Nicht für jede Art von Arbeit außerhalb des Betriebs ist jede Art von Regelung geeignet. Allerdings ist – wie eingangs erwähnt – eine Umbenennung jeder Form von Arbeit außerhalb des Betriebs in „Mobile Arbeit“ ungeeignet, den Herausforderungen dieser Arbeitsform gerecht zu werden.

Arbeit unterwegs

Von jeher gibt es Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebs arbeiten. Sei es im technischen oder Vertriebs-Außendienst oder bei anderen kundenorientierten Tätigkeiten. Und natürlich wird auch bei Dienstreisen gearbeitet – im Betrieb des Kunden, bei Konferenzen, Verhandlungen und natürlich auch im Zug, am Flughafen oder abends im Hotelzimmer.

Das ist nichts Neues, und ob man darüber (endlich) Regelungen treffen muss, sollte der Betriebsrat anlässlich ohnehin fälliger Regelungen prüfen. Aber wenn es bisher gut lief, muss man dazu nicht eigens ein Fass aufmachen.

Gelegentliche Arbeit im Home-Office

Ein Kind ist krank, man muss einen Angehörigen pflegen oder erwartet einen Handwerker. Dafür braucht man gelegentlich mal einen halben oder auch zwei, drei Tage, die man von zuhause aus absolviert. Für derlei Arbeitsszenarios muss man sicher keine aufwändigen Regelungen treffen. Es sollte aber allen Arbeitnehmern ermöglicht werden, bei solchen Gelegenheiten von zuhause aus zu arbeiten – wenn es denn die Tätigkeit an sich gestattet.

Regelmäßige Arbeit im Home-Office

Ein Arbeitnehmer arbeitet an bestimmten Tagen regelmäßig im Home-Office. Während der Corona-Krise sicher andauernd, aber danach für zwei oder drei Tage pro Woche. Das ist gut und richtig, und – auch hier wieder, sofern es die Tätigkeit erlaubt – für alle Beteiligten vorteilhaft. Das sollte der Betriebsrat unterstützen und für klare Regeln sorgen.

Home-Office ist nicht gleich Mobile Arbeit

Der Arbeitgeber trägt auch hier die Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlergehen der Arbeitnehmer. Aus dieser Verantwortung darf er sich nicht heraus stehlen, indem er das Home-Office als „Mobile Arbeit“ deklariert. Die Vorstellung, dass der Arbeitnehmer ja ununterbrochen mobil ist und von wo-auch-immer arbeitet, ist natürlich Unsinn. Selbstverständlich arbeitet er üblicherweise an einem festen Platz. Das muss er tun, um erreichbar zu sein, um ungestört arbeiten und z. B. telefonieren zu können, um eine sichere und stabile Internetverbindung zu haben und die benötigten Arbeitsmittel bereitzuhalten.

Es bedarf angemessener Regelungen zum Gesundheitsschutz, zur Ausstattung mit Betriebsmitteln, zur Arbeitszeit und zur Integration in den Betrieb. Außerdem sollten Haftungsfragen und nicht zuletzt die Frage der Unfallversicherung geklärt werden. Man kann hier sicher Kompromisse finden, die beiden Seiten gerecht werden. Und es liegt ja auch im Interesse der Arbeitnehmer, die Schwelle für die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, niedrig zu halten. Es kann aber nicht sein, dass ein Arbeitnehmer zuhause auf einem dreibeinigen Hocker am Küchentisch oder mit dem Laptop auf dem Schoß auf der Bettkante arbeitet. Die Verantwortung für das Wohlergehen liegt auch hier beim Arbeitgeber, er kann sie nicht einfach wegdelegieren.

„Telearbeit“

Mit der Neufassung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Begriff der Telearbeit in § 2 Abs. 7 ArbStättV neu eingeführt worden. Die Idee war: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im privaten Bereich des Arbeitnehmers einrichtet und dabei die Standards verwirklicht, die auch im Betrieb gelten, dann wird der Arbeitsplatz quasi als „Insel“ im Privatbereich des Arbeitnehmers behandelt. Dabei wird unterstellt, dass die Anforderungen an den Gesundheitsschutz erfüllt sind – es gelten ja die betrieblichen Standards. Dann muss man nur auf die Dinge achten, die den Arbeitsplatz selbst betreffen und kann andere Faktoren wie z. B. die Raumtemperatur etc. außen vor lassen.

Auch muss dann nur einmal eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, die ausschließlich den unmittelbaren Arbeitsplatz (und nicht die Umgebung, also den gesamten Raum, die Toilette etc.) umfasst. Sie betrifft dann nur die Besonderheiten, die eben nicht mit den betrieblichen Standards übereinstimmen.

Im Grunde steckt dahinter also ein „Deal“: Richtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dessen Privatbereich einen Arbeitsplatz mit betrieblichen Standards ein, dann ist eine weitergehende Beurteilung gesundheitlicher Gefährdungen nicht notwendig. Man muss z. B. nicht die Arbeitsumgebung, das Raumklima etc. beurteilen und sicherstellen, dass Mindestanforderungen auch dazu erfüllt werden. Das bedeutet umgekehrt: Richtet der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht nach den betrieblichen Standards ein, gilt diese Erleichterung nicht.

Realität von Tele-Arbeit sieht oft anders aus

Das klingt erst mal ganz plausibel, ist aber in der Praxis nicht angekommen. Tatsächlich sträuben sich die meisten Arbeitgeber dagegen, Arbeitsplätze im privaten Bereich als Telearbeitsplätze zu verstehen. Denn dann müssten sie sie nach den im Betrieb üblichen Standards einrichten müssten und das kostet ja Geld.

Aber auch Arbeitnehmer sind nicht unbedingt begeistert von der Idee, einen betrieblichen Arbeitsplatz in ihrem privaten Heim einzurichten. Oft fehlt der Platz, und wer möchte schon im Wohnzimmer einen als Büro ausgestatteten Arbeitsplatz haben, der gar nicht zum Rest der Einrichtung passt?

Die Neufassung der ArbStättV gilt seit Dezember 2016. Bisher habe ich aber noch nicht einen einzigen Betrieb erlebt, der tatsächlich Telearbeit mit den in § 2 Abs. 7 ArbStättV geltenden Regelungen umgesetzt hat. Also scheint diese Neuregelung – jedenfalls bisher – im Großen und Ganzen keinen Anklang zu finden.

Was tun? Regelungen in Betriebsvereinbarungen festhalten

In einer Betriebsvereinbarung sollten Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmen, welche der hier benannten Arten von Arbeit außerhalb des Betriebs wann zur Anwendung kommt. Man sollte insbesondere zwischen „Gelegenheits-Home-Office“ und „Regel-Home-Office“ unterscheiden und für diese beiden Arten unterschiedliche Regelungstiefen anstreben. Bei einem „Gelegenheits-Home-Office“ muss man sicher nicht so detaillierte Regelungen zu Mindeststandards schaffen wie bei einem regelmäßig genutzten Home-Office.

Ob man auch für „Arbeit unterwegs“ Regelungen treffen muss, sollte der Betriebsrat entscheiden. Wie schon erwähnt: Wenn es bisher ohne Probleme lief, kann man es dabei belassen. Man sollte aber keinesfalls zulassen, einfach jede Art von Arbeit außerhalb des Betriebs als „Mobile Arbeit“ zu deklarieren und so zu tun, als sei dafür nur der Arbeitnehmer selbst verantwortlich.

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Arbeit im Home-Office
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