Mitbestimmung und das Grundgesetz

📄 Beratung: Mitbestimmung und das Grundgesetz🎓 Seminare zu diesem Thema

Es wird häufig kritisiert, Mitwirkung und Mitbestimmung seien Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber. In der Tat wird durch die Betriebsverfassung die Freiheit der Unternehmen eingeschränkt, und genau das ist auch beabsichtigt und steht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Basis der Betriebsverfassung: Das Grundgesetz

Die Betriebsverfassung soll den Arbeitnehmern ermöglichen, die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen selbst zu organisieren. Es basiert auf dem in Art. 14 Abs. 2 und vor allem Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz festgelegten Sozialstaatprinzip der Bundesrepublik Deutschland. In erster Linie aber dient die Betriebsverfassung der Verwirklichung des Grundsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, […]

Art. 2 Abs. 1 GG

Wir sind freie Bürger in einem freien Land – so bestimmt es jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG. Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht, so zu leben und seine persönliche Freiheit so wahrzunehmen, wie er das will (solange er sich an Gesetze und andere Regeln hält). Das ist gemeint, wenn vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Rede ist. Kleiner Hinweis am Rande für die KollegInnen von der AfD: Da steht „Jeder“, nicht „Jeder Deutsche“.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also die persönliche Freiheit, hört nicht am Werkstor auf. Die Arbeitnehmer geben ihre Bürgerrechte nicht beim Pförtner ab, und sie werden im Betrieb auch nicht zu Untertanen. Dennoch müssen sie ihren Arbeitsvertrag erfüllen und können nicht im Betrieb anrufen und mitteilen „am besten entfalte ich meine Persönlichkeit heute zuhause im Bett“ (können sie schon, aber dann dürfte der Arbeitsvertrag nicht mehr lange Bestand haben). Aber der Arbeitgeber kauft nur die Arbeitskraft, nicht den Arbeitnehmer. Deshalb gibt es Grenzen, über die hinaus der Arbeitgeber nicht über den Arbeitnehmer verfügen kann.

Der Arbeitgeber hat seinerseits Interessen, die auch durchaus legitim sein können, deren Verwirklichung aber eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte zur Folge haben kann, z. B.:

  • Arbeitnehmern wird kein Urlaub in der Ferienzeit gewährt, weil in dieser Zeit besonders viel zu tun ist;
  • von Arbeitnehmern werden Überstunden verlangt;
  • der Arbeitgeber möchte, um seine Vorstellungen einer Corporate Identity zu verwirklichen, die Arbeitnehmer mehr oder minder uniformieren;
  • der Arbeitgeber möchte die Arbeitnehmer bei der Arbeit überwachen.

Funktion der Mitbestimmung

Dort, wo Auslegungsspielräume bei Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgeber bestehen, und wo die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer berührt sind, muss ein Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen des Arbeitgebers herbeigeführt werden. Der Betriebsrat soll hier als gleichstarke Partei mit dem Arbeitgeber gemeinsam das Ermessen ausüben und Regeln aufstellen bzw. Fragen klären, wenn es um kollektive Interessen der Arbeitnehmer geht. Er soll also mit dem Arbeitgeber zusammen und gleichberechtigt die Grenzen bestimmen, bis zu denen der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen über die Arbeitnehmer verfügen darf.

Aufgabe der Betriebsverfassung ist, eine Basis für die Mitwirkung der Arbeitnehmer an den Angelegenheiten, die sie im Betrieb selbst betreffen, zu schaffen und Bedingungen dieser Mitwirkung zu organisieren.

Dass die Mitbestimmung in erster Linie dazu dient, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen, ergibt sich vor allem aus § 75 Abs. 2 BetrVG, wo es heißt:

Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.

§ 75 Abs. 2 BetrVG

Das BetrVG zitiert also direkt aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Könnte der Gesetzgeber die Aufgabe nicht auch selbst erfüllen?

Gäbe es die Mitbestimmung nicht, müsste der Gesetzgeber auf den Feldern, die jetzt innerbetrieblich zwischen den Betriebsparteien geregelt werden, viel genauere Vorschriften machen. Damit wäre der Staat aber überfordert, da er nicht für jeden Betrieb und alle Situationen passende Regeln aufstellen kann. Außerdem würde das dazu führen, dass der Staat bevormundend die Angelegenheiten der Arbeitnehmer für sie regelt, obwohl sie das auch gut selbst können.

Genau dies ist aber grundgesetzlich nicht gewollt, weil dies zu einem „Obrigkeitsstaat“ führen würde und letztlich undemokratisch wäre. Ein Staat, der für seine Bürger alles regelt – und sei es in der besten Absicht – ist am Ende ein totalitärer Staat. Mit totalitären Staaten haben wir in Deutschland aber so unsere Erfahrungen, und diese Staatsverfassung hat sich definitiv nicht bewährt.

Die Mitbestimmung dient also der (kollektiven) Selbstbestimmung und damit auch der Wahrung der Menschenwürde.

Um seiner (des Menschen) Würde willen muss ihm auch eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Für den politisch-sozialen Bereich bedeutet das, dass es nicht genügt, wenn eine Obrigkeit sich bemüht, noch so gut für das Wohl von „Untertanen“ zu sorgen; der einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich […] mitwirken. Der Staat hat ihm dazu den Weg zu öffnen.

BVerfG 1956 zu den Grundlagen des Sozialstaatsprinzips

Der Betriebsrat hat also die Funktion, die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu repräsentieren und stellvertretend für die Arbeitnehmer deren Selbstbestimmung auf bestimmten Feldern zu organisieren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Betriebsrat durch die demokratische Wahl durch die Arbeitnehmer legitimiert. Er darf also für die Arbeitnehmer sprechen und deren (kollektive) Interessen stellvertretend für sie vertreten.

Mitbestimmung und Umverteilung

Die Mitbestimmung dient, wie gesehen, dem Schutz der Grund-, also der Bürgerrechte und ist insofern eine zutiefst bürgerliche Angelegenheit. Es geht also nicht um Umverteilung oder dergleichen „sozialistisches Teufelswerk“. Dafür sind Tarifverträge da, die von Gewerkschaften ausgehandelt werden.

Auch der Mitbestimmungstatbestand aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Betriebliche Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätze) widerspricht dem nicht. Hier geht es nicht um eine Umverteilung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen, sondern um die Verteilgerechtigkeit innerhalb der Belegschaft.

Die Kritik, Mitbestimmung sei ja ein Eingriff in Eigentumsrechte und ein Instrument der Umverteilung, ist also auch unter diesem Aspekt schlicht falsch.

Unsere Seminare

Neben unserer umfangreichen Beratungs-Seite, bieten wir natürlich auch Seminare für Betriebs- und Personalräte an. Auch zu vielen anderen Themen und als Inhouse-Seminar.
Hier finden Sie passende Seminare zum Thema Mitbestimmung:

Betriebsverfassungsrecht Teil II
Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen und sozialen Angelegenheiten

Vorheriges Thema: Warum Mitbestimmung? Nächstes Thema: Mitbestimmung als Pflicht des Betriebsrats
Nach oben scrollen