Freistellung des Betriebsrats von der normalen Tätigkeit

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Ein Mitglied des Betriebsrats ist im erforderlichen Umfang von der normalen Arbeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Betriebsratsarbeit hat grundsätzlich Vorrang vor der anderen Arbeit. Mit der Freistellung soll sichergestellt werden, dass die Aufgaben des Betriebsrats nicht vernachlässigt werden, weil z. B. zu wenig Personal verfügbar ist oder der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder mit Arbeit überhäuft.

Das LAG Schleswig-Holstein hat 2012 festgestellt:

Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben hat Vorrang vor derjenigen aus dem Arbeitsvertrag, sodass Betriebsablaufstörungen, die durch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung bedingt sind, keinen Verhinderungsgrund i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darstellen.

5 TaBV 13/12

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Mitglied mit der Freistellung auch wirklich von der Arbeit befreit wird. Es ist nicht zulässig, das Betriebsratsmitglied nacharbeiten zu lassen. Denn in § 37 Abs. 2 steht: „Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien“. Und nicht: „Mitglieder des Betriebsrats dürfen Arbeit erst mal liegen lassen“. Es muss also organisatorisch sichergestellt werden, die Arbeit anders zu verteilen – und das nach Möglichkeit, ohne bei anderen Arbeitnehmern Mehrarbeit zu verursachen.

Mit der Freistellung darf keine Minderung des Entgelts einhergehen. Das bedeutet, dass z. B. leistungs- oder tätigkeitsbezogene Zuschläge, Zulagen etc. auch dann gezahlt werden müssen, wenn das Betriebsratsmitglied diese Leistungen bzw. Tätigkeiten aufgrund seiner Betriebsratsarbeit nicht erbringen konnte. Das Betriebsratsmitglied muss wirtschaftlich so gestellt werden, wie es stünde, wenn es kein Betriebsratsmitglied wäre.

Aufgaben des Betriebsrats

Welche Tätigkeiten für den Betriebsrat erforderlich sind, entscheidet nicht der Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat in dieser Frage einen Ermessensspielraum, der ggf. der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Betriebsrat ist in seiner Amts- und Geschäftsführung autark. Er entscheidet also selbst, wer welche Aufgaben verrichtet.

Beispiele für Aufgaben, die der Betriebsrat zu erledigen hat, sind:

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen
  • Teilnahme an Betriebsversammlungen
  • Vor- und Nachbereitung der Sitzungen: z. B. Entwurf von Anträgen, Recherchen und Literaturstudium, Besprechung mit anderen Betriebsratsmitgliedern, Besprechung mit KollegInnen, ggf. Schreiben des Protokolls, Lesen des Protokolls
  • Teilnahme an Sitzungen anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe, z. B. von Ausschüssen, des GBR etc.
  • Vorbereitung von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Vorbereitung der Teilnahme an einer Einigungsstelle
  • Besprechung mit Rechtsanwälten, Sachverständigen etc. in Angelegenheiten, die verhandelt werden bzw. streitig sind
  • Vorbereitung von zu verhandelnden Betriebsvereinbarungen
  • Lesen von Verhandlungsergebnissen, z. B. Betriebsvereinbarungen
  • Besuch von und Besprechungen mit Arbeitnehmern, die Beschwerden vortragen wollen
  • Erstellen von Aushängen und anderen Veröffentlichungen
  • Betriebsbegehungen, z. B. im Rahmen der Aufsichtspflichten des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
  • Teilnahme an Betriebsbegehungen zum Arbeits- und Umweltschutz
  • Besprechungen mit Betriebsarzt, Sicherheitsfachkräften etc.
  • Erforderlichenfalls Besprechungen mit Aufsichtsbehörden (z. B. zum Arbeitsschutz)

Der Betriebsrat und das einzelne Betriebsratsmitglied sind dem Arbeitgeber gegenüber nicht zur Rechenschaft über den Inhalt ihrer Tätigkeit für den Betriebsrat verpflichtet.

Abmeldung beim Vorgesetzten

Wenn ein Betriebsratsmitglied seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen möchte, muss es sich beim Arbeitgeber (i. d. R. dem Vorgesetzten) abmelden. Geht es wieder seiner normalen Tätigkeit nach, muss es sich wieder zurückmelden. Das Betriebsratsmitglied muss dem Arbeitgeber nicht mitteilen, worin die Betriebsratstätigkeit besteht.

Übt das Betriebsratsmitglied sein Amt aus, unterliegt es nicht mehr dem Direktions- und Kontrollrecht des Arbeitgebers. Das Betriebsratsmitglied ist dann nicht mehr in der Rolle des Arbeitnehmers, sondern in der eines Betriebsratsmitglieds.

Allerdings gelten übliche Regeln des Betriebs, z. B. hinsichtlich der Sicherheit, das Hausrecht des Arbeitgebers etc. auch in dem Fall weiter und müssen beachtet werden.

Der Arbeitgeber darf Aufzeichnungen darüber führen, welches Mitglied des Betriebsrats in welchem Umfang von der normalen Arbeit freigestellt wurde, dies aber nicht zur Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit verwenden. Er darf z. B. nicht gegenüber der Belegschaft verkünden, dass der Betriebsrat ja Arbeitszeit „vergeudet“ und andere deshalb Überstunden machen müssen.

Auch gegen entsprechende Äußerungen von Vorgesetzten sollte der Betriebsrat sich gemeinsam und entschieden zur Wehr setzen. Tatsächlich ist es ja die Pflicht des Arbeitgebers, die Betriebsratsmitglieder von ihrer normalen Tätigkeit zu befreien und seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Arbeit dennoch erledigt wird.

Kein „Budget“ oder „Kontingent“

Es ist auch nicht zulässig, die Arbeitszeit, die Betriebsratsmitgliedern für die Wahrnehmung ihres Amtes „gewährt“ wird, zu kontingentieren. Sonst besteht die Gefahr, dass wichtige Aufgaben liegenbleiben, weil das „Kontingent“ erschöpft ist.

Allenfalls könnte man mit dem Arbeitgeber eine Schätzung über den zu erwartenden Zeitaufwand der Betriebsratsmitglieder abmachen. So kann der Arbeitgeber kalkulieren, welche Menge an Arbeitszeit er ersetzen muss. Das fiele als Personalplanung ggf. unter § 92 BetrVG.

Diese Schätzung darf aber nicht als ein festgelegtes „Budget“ für Betriebsratstätigkeit angesehen werden. Der Betriebsrat würde sich in seinen Möglichkeiten einschränken, und ein Arbeitgeber, der auf die Einhaltung dieses „Budgets“ pocht, behindert den Betriebsrat (§ 78 BetrVG).

Mehrarbeit im Betriebsrat

Wenn die Tätigkeit für den Betriebsrat aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, ist (§ 37 Abs. 3 BetrVG):

  • Innerhalb eines Monats ein Freizeitausgleich zu gewähren,
  • oder, wenn das nicht möglich ist, die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Betriebliche Gründe liegen dann vor, wenn es dem Betriebsratsmitglied nicht möglich ist, seine Aufgaben innerhalb der regulären Arbeitszeit zu erledigen. Zum Beispiel, wenn es im Schichtdienst arbeitet und Sitzungen außerhalb seiner Schichtzeiten liegen.

Betriebliche Gründe können außerdem sein:

  • Im Betriebsrat ist besonders viel zu tun, weil besonders umfangreiche und wichtige Projekte zu bearbeiten sind.
  • Einige Betriebsratsmitglieder sind abwesend, weshalb weniger Mitglieder die Arbeit leisten müssen.
  • Eine Verhandlung zieht sich über den Feierabend hinaus hin.

Betriebliche Gründe sind aber z. B. in der Regel nicht:

  • Das Betriebsratsmitglied möchte Unterlagen in Ruhe zu Hause durcharbeiten (es könnte das ja auch im Betrieb erledigen).
  • Ein Betriebsratsmitglied nimmt im Urlaub an einer Sitzung teil (der Urlaub ist persönlich bzw. gesetzlich, und nicht betrieblich begründet).

Weitere Regeln

Generell hat der Arbeitgeber es den Betriebsratsmitgliedern zu ermöglichen, ihr Amt wahrzunehmen. Z. B. ist ein Mitglied, das im Schichtdienst arbeitet, an Tagen, an denen eine Sitzung stattfindet (und ggf. auch davor und danach), in eine Frühschicht einzuteilen.

Entgehen dem Betriebsratsmitglied dadurch Prämien, Schichtzulagen oder Zeitzuschläge, die es bekommen hätte, wenn es kein Betriebsratsmitglied wäre und regulär z. B. Nachtschichten gearbeitet hätte, ist zu klären, ob das Betriebsratsmitglied nicht dennoch Anspruch auf diese Zahlungen hat.

Generell gilt: Die Mitgliedschaft im Betriebsrat darf nicht dazu führen, dass das Mitglied wirtschaftlich schlechter gestellt ist, als es wäre, wäre es kein Betriebsratsmitglied. Demnach hätte es Anspruch auf solche Zahlungen.

Allerdings sind die Zuschläge dann nicht steuerfrei, weil das Betriebsratsmitglied ja die Voraussetzungen für die steuerliche Befreiung (z. B. Nacht- oder Sonntagsarbeit) nicht erfüllt. Das muss der Arbeitgeber auch nicht ersetzen, weil das nicht in seine Verantwortung fällt.

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Basis für Ihre Arbeit als Betriebsrat (BR1)

Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter Teil I
Rechtliche Grundlagen für die effiziente Arbeit als Vorsitzender

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