Warum Mitbestimmung?

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Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist nicht einfach nur ein gesetzlicher Mechanismus ohne Sinn, und sie soll erst recht nicht Schikane für Arbeitgeber sein (auch wenn manche das so empfinden). Mitbestimmung erfüllt vielmehr eine wichtige Funktion. Sie dient folgenden Zwecken:

Betriebliche Regelungen im Rahmen von Rechtsnormen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, aus Gesetzen und anderen Rechtsnormen ergeben. Diese Rechte und Pflichten sind aber nicht immer klar und abschließend definiert. Tatsächlich lassen Rechtsnormen und vertragliche Regelungen gerade im Arbeitsrecht oft erhebliche Ermessensspielräume offen.

  • Wenn z. B. im Bundesurlaubsgesetz steht „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass […] dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen“ – wer entscheidet dann, was betriebliche Belange sind? Und welche sind dringend genug, um die Ablehnung eines Urlaubsantrags zu rechtfertigen?
  • Wenn in der Arbeitsstättenverordnung steht „Arbeitsräume […] müssen eine ausreichende Grundfläche […] aufweisen“ (Anhang Ziff. 1.2) – wer entscheidet dann, welche Grundfläche ausreichend ist?
  • Wenn im Arbeitsvertrag steht „der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit in angemessenem Umfang Mehrarbeit zu leisten“ – wer entscheidet dann, wann diese Notwendigkeit es rechtfertigt, vom Arbeitnehmer Mehrarbeit zu verlangen und welcher Umfang dabei angemessen ist?

Wenn Arbeitgeber diese Ermessensspielräume alleine schließen, besteht die Gefahr, dass sie vor allem ihre wirtschaftlichen Interessen verwirklichen und die Interessen der Arbeitnehmer vernachlässigen.

In diesem Fall ist es die Aufgabe der Mitbestimmung, gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber für den jeweiligen Betrieb und die betroffenen Arbeitnehmer zu bestimmen, in welcher Weise die Ermessensspielräume geschlossen werden. Mitbestimmung erfüllt hier also den Zweck, aus Normen, die eher den Charakter von „Rahmenregelungen“ haben, für den jeweiligen Betrieb sinnvolle und anwendbare konkrete Regelungen abzuleiten.

Maßnahmen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer betreffen

Für viele Maßnahmen von Arbeitgebern, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben (z. B. Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswesen, Betrieb von Sozialeinrichtungen wie einer Kantine, Festlegung einer Kleiderordnung etc.), gibt es keine oder kaum gesetzliche Normen.

Der Betriebsrat hat über die Umsetzung solcher Maßnahmen mitzubestimmen, damit die Arbeitnehmer dabei fair und korrekt behandelt werden.

Divergierende wirtschaftliche Interessen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jeweils wirtschaftliche Interessen. Diese Interessen stimmen teilweise überein. Z. B. haben beide Seiten ein Interesse daran, dass das Unternehmen erfolgreich ist, wenn das Arbeitsplätze sichert. In welcher Form dieser Erfolg angestrebt und sichergestellt wird, kann aber durchaus umstritten sein.

Zwar hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht, z. B. allein darüber zu entscheiden, welche Produkte wie produziert und angeboten werden, welcher Mittel er sich dabei bedient etc. Sobald aber wesentliche Interessen der Arbeitnehmern betroffen sind und möglicherweise in Widerspruch zu den Interessen des Arbeitgebers geraten, greift ein Mitbestimmungsrecht, das darauf abzielt, die Interessen der Arbeitnehmer in angemessener Weise zu berücksichtigen:

  • § 111 BetrVG z. B. schreibt bei einer sog. „Betriebsänderung“ vor, den Betriebsrat zu beteiligen;
  • § 97 Abs. 2 BetrVG: Ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen, die dazu führen, dass sich die Qualifikationsanforderungen an die Arbeitnehmer ändern, kann der Betriebsrat die Einführung von Bildungsmaßnahmen durchsetzen.

Aufgabe der Mitbestimmung

Die Betriebsverfassung schafft die Grundlagen dafür, dass dort, wo es betrieblicher Regelungen bedarf, die die Arbeitnehmer berühren, ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen der Arbeitnehmer geschaffen wird.

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Betriebsverfassungsrecht Teil II
Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen und sozialen Angelegenheiten

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