Sachverständige
Ein Betriebsrat kann lt. § 80 Abs. 3 BetrVG unter bestimmten Umständen einen externen Sachverständigen hinzuziehen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Für die Hinzuziehung des Sachverständigen müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss erforderlich sein, den Sachverständigen hinzuzuziehen.
- Die vom Arbeitgeber angebotene interne Hilfe muss ausgeschöpft sein.
- Es muss darüber eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden, der Arbeitgeber muss also zustimmen.
Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit ist dann erfüllt, wenn die notwendige Sachkunde im Betriebsrat fehlt, und eine geeignete betriebsangehörige Auskunftsperson, die das Vertrauen des Betriebsrats genießt, nicht verfügbar ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen, fällt im Einzelfall natürlich schwer. Der Betriebsrat hat aber einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob er einen Sachverständigen braucht. Dieser Ermessensspielraum obliegt ggf. der arbeitsgerichtlichen Prüfung.
Auch wenn der Arbeitgeber einen geeigneten Sachverständigen aus dem Betrieb benannt hat (Eine sog. „Auskunftsperson“ – § 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG), kann es vorkommen, dass Fragen offen geblieben sind. Oder der Betriebsrat der Auskunft der Auskunftsperson nicht vertraut oder aus anderem Grund einen neutralen externen Sachverständigen hinzuziehen möchte. Ob der Betriebsrat in solchem Fall einen Rechtsanspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen hat, hängt vom Einzelfall ab.
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
In jedem Fall jedoch ist es erforderlich, dass über die Hinzuziehung des Sachverständigen eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeigeführt wird. Der Betriebsrat darf einen Sachverständigen also in keinem Fall eigenmächtig bestellen.
Der Arbeitgeber darf die Einwilligung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen allerdings nicht verweigern, um dem Betriebsrat damit seine Arbeit zu erschweren. Wenn die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen tatsächlich notwendig ist, hat der Betriebsrat einen Rechtsanspruch darauf. Diesen kann er nötigenfalls durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahrens durchsetzen.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Hier gilt § 111 Satz 2 BetrVG.
Verweigerung der Zustimmung
In der Praxis verweigern Arbeitgeber gelegentlich die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen und lassen es auf ein Beschlussverfahren ankommen. Wohl wissend, dass damit zumindest Zeit gewonnen und dem Betriebsrat die Arbeit erschwert wird.
Man kann versuchen eine entsprechende Regelung in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Diese sollte beinhalten, dass der Betriebsrat das Recht hat, in gewissem Umfang die Leistungen eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Da die Hinzuziehung eines Sachverständigen lt. § 80 Abs. 3 BetrVG jedoch der Zustimmung durch den Arbeitgeber bedarf, wird man solch eine Regelung nicht erzwingen können.
Einigungsstelle
Wenn der Betriebsrat unsicher ist, ob er einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Regelung zustimmen kann, wird eine Einigung vermutlich nicht zustande kommen. In diesem Fall entscheidet die Einigungsstelle. Die Beisitzer der Einigungsstelle bestimmt jede Partei für sich. Es ist daher wahrscheinlich, dass der vom Betriebsrat gewünschte Sachverstädige dann zum Beisitzer der Einigungsstelle wird. Damit entstehen dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten, denn eine Einigungsstelle ist allemal teurer als die Tätigkeit eines einzelnen Sachverständigen. Daher ist es oft nicht klug, wenn sich ein Arbeitgeber der Hinzuziehung eines Sachverständigen strikt verschließt.
Außerdem hat die Beteiligung eines Sachverständigen auch für den Arbeitgeber weitere Vorteile:
- Externe Sachverständige gehen meistens unvoreingenommen an die Sache heran, sie sind weder „betriebsblind“ noch von früheren Konflikten gekennzeichnet oder persönlich betroffen
- Externe Sachverständige sind meistens an zügigen, pragmatischen und professionellen Lösungen interessiert.
- Ein vom Betriebsrat bestellter Sachverständiger genießt ein höheres Vertrauen des Betriebsrats. Er kann Fragen, bei denen der Betriebsrat den Angaben des Arbeitgebers womöglich misstraut, aus einer objektiveren Sicht klären. Dies erleichtert es dem Betriebsrat, eine Entscheidung ggf. auch im Interesse des Arbeitgebers zu treffen.
Vorgehen
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie einen externen Sachverständigen benötigen, gehen Sie am besten so vor:
- Holen Sie bei einem Sachverständigen Ihres Vertrauens ein Angebot ein.
- Wenn Ihnen das Angebot zusagt, fassen Sie im Betriebsrat einen ordentlichen Beschluss mit dem Inhalt, dass der Betriebsrat einen externen Sachverständigen hinzuziehen will. Nennen Sie im Beschluss am besten den Sachverständigen und bestimmen Sie den voraussichtlichen Umfang, in dem dessen Leistungen in Anspruch genommen werden sollen.
- Teilen Sie dem Arbeitgeber diesen Beschluss mit und fordern ihn auf, innerhalb einer gewissen Frist sein Einverständnis zu erklären und eine Zusage der Kostenübernahme zu geben.
- Wenn der Arbeitgeber die Zusage erteilt, können Sie beginnen, gemeinsam mit dem Sachverständigen zu arbeiten. Es empfiehlt sich in jedem Fall, dass Betriebsrat, Arbeitgeber und Sachverständiger gemeinsam eine schriftliche Vereinbarung über Gegenstand, Umfang und Kosten treffen.
Sollte der Arbeitgeber die Zusage verweigern, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Sie weiter berät. Sie haben z. B. die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch auf dem Wege des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen – sofern denn tatsächlich ein Rechtsanspruch besteht.
Das können wir für Sie tun:
Wir…
- …erarbeiten mit Ihnen zusammen Betriebsvereinbarungen, die sicherstellen, dass Sie Ihre Mitbestimmungspflichten ordnungsgemäß wahrnehmen.
- …unterstützen Sie bei der Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber.
- …prüfen als Sachverständige in Ihrem Auftrag, welche technischen Einrichtungen, die der Mitbestimmung unterliegen, in Ihrem Betrieb eingesetzt werden.
- …überprüfen als Sachverständige, ob die Betriebsvereinbarungen und die anderen, z. B. gesetzlichen, Vorschriften in Ihrem Betrieb eingehalten werden.