Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Eine zentrale Funktion der Betriebsverfassung ist die Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Der Gesetzgeber hat im BetrVG eine Reihe von Themen benannt, zu denen der Betriebsrat mitbestimmt:

Mitbestimmungspflichtige Themen

  • § 87 zu unterschiedlichen Themen, die mit „sozialen Angelegenheiten“ überschrieben sind. Tatsächlich handelt es sich um ganz unterschiedliche Fragen, die kaum etwas miteinander zu tun haben. Es besteht aber immer ein kollektiver Bezug, also wenn eine Mehrzahl von Arbeitnehmern betroffen sind .
  • § 91 bei bestimmten Einzelfällen, bei denen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet ist und eine unmittelbare Abhilfe notwendig wird.
  • § 94 bei sog. „Personalfragebogen“. Außerdem bei Beurteilungsgrundsätzen und standardisierten Arbeitsverträgen.
  • § 95 bei Richtlinien, die die Auswahl von Arbeitnehmern bei personellen Einzelmaßnahmen bestimmen.
  • § 97 Abs. 2 bei der Einführung von Maßnahmen zur Berufsbildung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
  • § 98 bei der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung durch den Arbeitgeber.
  • § 112 Abs. 4 bei einem Sozialplan bei Betriebsänderung gem. § 111.

Findet sich in einem Paragraphen des BetrVG eine Formulierung im Sinne von:

Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

§ 87 Abs. 2 BetrVG

so handelt es sich um eine Norm, bei der der Betriebsrat gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mitzubestimmen hat.

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Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil II

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