Corona-Krise: Kann ein Betriebsrat in einer Online-Sitzung Beschlüsse fassen?

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In der aktuellen Situation angesichts der Corona-Krise stellt sich die Frage, ob ein Betriebsrat Sitzungen auch online durchführen kann. Zum Beispiel mithilfe von Kommunikationstechnik, also als Telefon- oder Videokonferenz. Vor allem muss geklärt werden, ob der Betriebsrat bei online durchgeführten Sitzungen beschlussfähig ist, seine Beschlüsse also wirksam sind.

Ende April hat der Bundestag aufgrund von Corona eine Änderung des BetrVG beschlossen, die dies ermöglicht – hier schauen wir, was bei der Umsetzung dieser Änderung des § 129 BetrVG zu beachten ist. Die Gesetzesänderung lautet:

§ 129 BetrVG – Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 129 BetrVG (neu, noch nicht veröffentlicht)

Die Diskussion wird schon lange geführt

Aufsichtsräte sind im Hinblick auf die Gestaltung von Beschlussfassungen schon von jeher viel freier als Betriebsräte. Es stellt sich daher schon länger die Frage, warum Betriebsräte in ihrer Sitzungsgestaltung nicht auch flexibler sein dürften. Ich komme auf die Frage, ob man denn einen Betriebsrat mit einem Aufsichtsrat vergleichen kann, gleich zurück.

Was ist das Problem? Warum muss es so kompliziert sein?

Ein Betriebsrat darf etwas, das andere nicht dürfen. Er kann Beschlüsse fassen und Regelungen vornehmen, die Dritte, nämlich die Arbeitnehmer betreffen und ggf. sogar binden bzw. einschränken. Betriebsvereinbarungen gelten „unmittelbar und zwingend“ (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Sie müssen also von den Arbeitnehmern eingehalten werden, auch wenn die damit gar nicht einverstanden sind.

Ein Betriebsrat darf das nicht deshalb, weil es im Gesetz steht, sondern weil er durch eine demokratische Wahl dazu legitimiert wurde. Er ist die durch Wahl demokratisch legitimierte Repräsentanz der Arbeitnehmer. Deshalb muss der Betriebsrat auch sicherstellen, dass er bei seinen Beschlüssen den Wählerwillen repräsentiert.

Darum muss gewährleistet sein, dass die Beschlüsse des Betriebsrats höchsten demokratischen Standards entsprechen. Insofern ist ein Betriebsrat nicht mit einem Aufsichtsrat vergleichbar, sondern mit einem Parlament wie dem Bundestag oder einem Landtag. Und auch der Bundestag oder die Landtage können z. B. keine Gesetze im Umlaufverfahren beschließen. Genau genommen werden an Betriebsratssitzungen sogar strengere Anforderungen als an Bundestagssitzungen gestellt:

  • Die Sitzungen des Betriebsrats z. B. dürfen nicht öffentlich sein und
  • es sind auch keine Regelungen in Geschäftsordnungen erlaubt, die abweichende Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit ermöglichen.

Deshalb ist das Argument „wenn ein Aufsichtsrat das darf, muss ein Betriebsrat das auch dürfen können“ nicht überzeugend.

Videokonferenz: Sitzungen oder Beschlüsse?

Natürlich darf ein Betriebsrat Sitzungen durchführen, wo, wann und wie er will. Miteinander reden ist auf jede beliebige Art erlaubt. Das Problem ist die Beschlussfassung.

Voraussetzungen für korrekt gefasste Beschlüsse

Die wesentlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sind:

  • Ordentliche Ladung der Mitglieder
  • Ladung der richtigen Mitglieder
  • Bekanntgabe der Tagesordnung
  • Aussprache/Beratung vor der Beschlussfassung
  • Nichtöffentlichkeit bei der Beschlussfassung
  • Anwesenheit der am Beschluss beteiligten Mitglieder

Über die ordentliche Ladung sage ich an dieser Stelle nichts – die Regeln sollten Betriebsratsmitgliedern und erst recht Vorsitzenden bekannt sein. Ansonsten empfehle ich den Besuch unserer Seminare „BR1“ und/oder „Vorsitzende 1“ oder den Besuch dieser Seite. Das Gleiche gilt für die Tagesordnung.

Unterstellen wir also zunächst, dass unfallfrei geladen und die Tagesordnung bekanntgegeben wurde. Es bleiben also drei Kriterien, anhand derer die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats bei Videokonferenzen geprüft werden muss:

  • Nichtöffentlichkeit
  • Anwesenheit
  • Aussprache

Nichtöffentlichkeit bei der Beschlussfassung

Die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen ist von jeher gesetzlich vorgeschrieben. § 129 stellt also nur klar, dass diese Anforderung auch bei online durchgeführten Sitzungen erfüllt sein muss.

Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

§ 30Satz 4 BetrVG

Es muss bei Sitzungen – zumindest aber bei der Beschlussfassung – „Nichtöffentlichkeit“ gewährleistet sein. In einem geschlossenen Raum ist das ohne weiteres möglich. Bei einer Videokonferenz wird es schwierig.

Es könnten sich ja jederzeit Personen außerhalb des Aufnahmebereichs der Kamera aufhalten, die aber Bild und Ton der Übertragung dennoch verfolgen können. Außerdem wäre vorstellbar, dass jemand sich in das System „hackt“ und die Sitzung beobachtet oder aufzeichnet.

Andererseits werden an die Nichtöffentlichkeit normaler Sitzungen keine übertrieben hohen Ansprüche gestellt. Es ist z. B. weithin anerkannt, dass eine Schreibkraft oder Assistenz des Betriebsrats an einer Sitzung teilnehmen darf, auch wenn diese Person nicht Mitglied des Betriebsrats ist.

Das BAG hat 2014 in einer Entscheidung (1 ABR 32/13) festgestellt, dass selbst in einer „normalen“ Sitzung Nichtöffentlichkeit nicht automatisch zur Beschlussunfähigkeit führt.

Die zeitweise Anwesenheit von nicht zur Beschlussfassung herangezogenen Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung führt nicht zur Unwirksamkeit der während dieses Zeitraums gefassten Betriebsratsbeschlüsse, wenn keines der Betriebsratsmitglieder den hierin liegenden Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen beanstandet hat.

BAG 1 ABR 32/13

Außerdem ist es möglich (wenn auch verboten), dass ein Mitglied heimlich sein Smartphone benutzt, um die Sitzung aufzuzeichnen oder zu übermitteln. Die Beschlüsse des Betriebsrats werden dadurch nicht automatisch ungültig. Und die Beschlussfähigkeit würde auch nicht durch eine Wanze im Betriebsratsbüro beeinträchtigt.

Sinn der Nichtöffentlichkeit

Die Nichtöffentlichkeit soll zweierlei sicherstellen:

  • Persönliche oder andere vertrauliche Angelegenheiten, die im Betriebsrat besprochen werden, dürfen Dritten nicht bekannt werden. Das hat etwas mit dem Datenschutz und allgemein etwas mit Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen zu tun, aber auch mit der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Und natürlich liegt es auch im Interesse des Betriebsrats, dass Dritte (z. B. der Arbeitgeber) nicht wissen sollen, welche internen Überlegungen und Strategien der Betriebsrat verfolgt.
  • Die Mitglieder des Betriebsrats sollen frei und unbefangen und ohne Sorge vor Maßregelungen oder anderen Nachteilen ihre Meinung äußern und diskutieren können.

Wenn die Äußerungen der Mitglieder in der Beratung und Aussprache nach außen dringen würden, wären sie möglicherweise nicht mehr unbefangen und frei, und das würde die Meinungsbildung im Gremium beeinträchtigen. Wenn aber die Mitglieder gar nicht wissen, dass ein Außenstehener etwas von ihren Beratungen und Erörterungen erfährt, dann werden sie in ihrer Meinungsbildung auch nicht beeinträchtigt. Der Tenor der oben zitierten BAG-Entscheidung 1 ABR 32/13 ist, dass eine Beeinträchtigung der Unbefangenheit nicht schon automatisch und in jedem Fall durch Nichtöffentlichkeit entsteht.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit in einer online durchgeführten Sitzung

Es wäre vorstellbar, dass Nichtöffentlichkeit durch folgende Maßnahmen sichergestellt wird:

  • Die Mitglieder nehmen online per Videokonferenz an der Sitzung teil,
  • Diejenigen, die per Videokonferenz teilnehmen, haben sich alle mit ihrem richtigen Namen bzw. einer eindeutigen, der Person zuzuordnenden Identifikation (z. B. ihrer E-Mail-Adresse) angemeldet.
  • Es wird ein System verwendet, dass den Anforderungen an die Integrität und Vertraulichkeit nach dem Stand der Technik (s. DSGVO) genügt. Die Identität wird also durch das System (z. B. mit Azure Active Directory oder dergl.) geprüft.
  • Das System zeigt ständig eine Liste aller teilnehmenden Personen an.
  • Alle, die per Videokonferenz teilnehmen, haben ihre Webcam eingeschaltet, damit man sieht, ob es sich wirklich um die jeweiligen Personen handelt und ob sie sich wirklich in einem Raum aufhalten, wie sie es angeben.
  • Die/der Vorsitzende fragt zu Beginn der Sitzung jedes einzelne teilnehmende Mitglied, ob es sich allein in einem geschlossenen Raum befindet.
  • Jedes Mitglied bestätigt das.
  • Die Bestätigung wird im Protokoll vermerkt.
  • Die/der Vorsitzende belehrt alle Mitglieder, dass sie sofort mitteilen müssen, wenn eine andere Person den Raum betritt, in dem sie sich befinden.
  • Auch diese Belehrung wird im Protokoll vermerkt.

Insofern kann eine Sitzung, die per Videokonferenz durchgeführt wird, den Anforderungen an Nichtöffentlichkeit durchaus genügen, wenn die Durchführung korrekt ist.

Wie das allerdings bei einer Telefonkonferenz bewerkstelligt werden soll, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers. Es kann sich ja jeder einwählen, der die Einwahldaten kennt. Wer gerade an der Telko teilnimmt, kann nicht festgestellt werden. Deshalb empfehle ich, Betriebsratssitzungen nicht per Telefonkonferenz, sondern nach Möglichkeit als Videokonferenz durchzuführen.

Anwesenheit

Eine weitere Frage, die schon seit längerem kontrovers diskutiert wird, ist die, wie „Anwesenheit“ zu verstehen ist. Das bezieht sich auf § 33 Abs. 1 BetrVG. Hier schafft § 129 Abs. 1 BetrVG (einstweilen) Klarheit.

Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Für eine Beschlussfassung ist also die „Anwesenheit“ der Mitglieder erforderlich. Die Frage ist (auch in Zukunft), ob eine Anwesenheit wirklich in Form physischer Präsenz erforderlich ist.

Das BetrVG stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1972 – der Passus über die Beschlussfassung sogar aus dem Jahr 1952. Damals war „virtuelle Präsenz“ eine Vision, die in „Star Trek“ (das in den Jahren 2265 bis 2269 spielt) oder in „Raumpatrouille Orion“, aber nicht in der realen Welt vorstellbar war. Deshalb war die Vorstellung von „Anwesenheit“, also „Präsenz“ im Jahr 1972 (und erst recht 1952) eine andere als heute.

Die Frage, ob heute nicht auch eine „virtuelle Präsenz“ den gesetzlichen Anforderungen an die Anwesenheit genügt, ist also durchaus zulässig. Eine Identität kann – wie eben gesehen – auch auf technischem Wege geprüft werden. Und jedenfalls sind die Mitglieder einer Videokonferenz – wenn auch nicht physisch – so jedenfalls in einer Weise präsent, die die Teilnahme an der Diskussion möglich macht.

Mit „Mehrheit der anwesenden Mitglieder“ wird natürlich verboten, dass ein Mitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, einem anderen Mitglied ausrichtet „stimm mal für mich mit ab, und stimme bitte für mich mit ‚Nein'“. Das ist aus gutem Grund ausgeschlossen. Aber wenn ein Mitglied – wenn auch „aus der Ferne“ der Sitzung folgen, seine Meinung einbringen, sich mit den anderen Mitgliedern unmittelbar austauschen kann – warum sollte es dann nicht auch an der Abstimmung teilnehmen können?

Herrschende Meinung oder überkommene Vorstellung?

Es heißt immer, dass das BetrVG per Videokonferenz durchgeführte Sitzungen und andere Formen der Digitalisierung nicht erlaubt. Stimmte bisher, aber es verbot sie auch nicht. Die Frage, ob Sitzungen in Form von Videokonferenzen stattfinden dürfen, wurde bisher im BetrVG gar nicht aufgeworfen, insofern weder bejaht noch verneint. Es ist deshalb durchaus vorstellbar, dass per Videokonferenz durchgeführte Sitzungen den Anforderungen an die Anwesenheit auch schon vor der Änderung des § 129 genügten. Die Frage ist insofern relevant, als die Wirkung des § 129 BetrVG ja bis zum 31.12.2020 befristet ist.

Nirgendwo im BetrVG oder der Rechtsprechung wird ausdrücklich velangt, dass die Anwesenheit „körperlicher“ Natur sein muss. Möglicherweise handelt es sich bei diesem Verständnis von Anwesenheit und die damit bisher vorherrschende Meinung einfach um eine überkommende Vorstellung, die inzwischen von der Lebenswirklichkeit überholt ist. Es wäre zu begrüßen, wenn wir bald auch unabhängig von § 129 BetrVG eine Antwort vom BAG erhalten.

Rechtsprechung und Kommentierung zu online durchgeführten Sitzungen

In jedem Fall sind zwei Aussagen nicht korrekt:

  • Die Rechtsprechung verbietet Online-Sitzungen und
  • Die Kommentierung ist sich einig, dass Online-Sitzungen nicht zulässig sind.

Es gibt gar keine Entscheidung der Rechtsprechung, die sich mit der Frage der Zulässigkeit von Online-Sitzungen befasst. Deshalb kann man nicht sagen, dass es so etwas wie eine – womöglich „gefestigte“ – Rechtsprechung gibt, die Online-Sitzungen verbietet. Es gibt überhaupt keine.

Und im „Fitting“ findet sich in Rn. 21b zu § 33 BetrVG die Überlegung, dass Videokonferenzen im Ausnahmefall auch vorstellbar sein können. Der „Fitting“ vertritt die Auffassung, dass man auch bei einer online durchgeführten Betriebsratssitzung von einer Anwesenheit der Mitglieder ausgehen könne. Das Argument, das der „Fitting“ gegen eine generelle Zulässigkeit von online durchgeführten Sitzungen nennt, ist die Sorge um die Nichtöffentlichkeit. Der kann man aber, wie oben geschildert, durchaus begegnen.

Ist die Online-Teilnahme eines ordentlichen Mitglieds nicht evt. sogar besser als die Teilnahme eines Ersatzmitglieds?

Weiter oben habe ich begründet, warum an die Beschlussfassung eines Betriebsrats hohe Anforderungen gestellt werden: Der Betriebsrat soll bei seinen Beschlüssen den Willen der Wählerinnen und Wähler bestmöglich abbilden, deshalb sollen möglichst immer diejenigen Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen können, die auch gewählt wurden.

Wenn es einem Betriebsratsmitglied zeitlich möglich wäre, an einer Sitzung teilzunehmen, es sich nur an einem anderen Ort befindet (z. B weil es sich um einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat handelt und die Mitglieder aus verschiedenen Orten anreisen müssen, oder weil das Mitglied in einem Projekt oder für einen Auftrag woanders tätig ist), dann wäre es doch richtiger, diesem gewählten Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Sitzung auch zu ermöglichen, statt das Ersatzmitglied, das eben nicht genügend Stimmen erhalten hat bzw. weiter hinten auf der Liste steht, heranzuziehen. Insofern wäre es doch sogar eine bessere Vertretung der Wählerinnen und Wähler, wenn es einem gewählten Betriebsratsmitglied möglich wäre, online an einer Sitzung teilzunehmen.

Aussprache vor der Beschlussfassung

Eine weitere Frage ist, ob ein offener Austausch, also eine Aussprache auch bei einer Videokonferenz möglich ist. In § 33 BetrVG ist zwar von einer Aussprache vor der Beschlussfassung nicht die Rede. Aber an diversen Stellen des BetrVG und auch in der Rechtsprechung wird verlangt, dass alle Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit haben müssen, ihre Meinung vor der Beschlussfassung zu äußern und sich an der Meinungsbildung im Betriebsrat zu beteiligen.

Der DGB hat 2018 anlässlich der Änderung des EBRG kritisiert:

Insbesondere dürfen keine Beschlussfassungen mittels der Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologie, etwa per Videokonferenz, erfolgen. Denn die direkte persönliche Kommunikation ist unverzichtbar für eine vertrauliche Meinungsbildung und Entscheidungsfindung.

DGB, 2018

In der Tat werden bei einer Videokonferenz nichtsprachliche Signale nur eingeschränkt übermittelt. Mimik und Gestik werden nicht so umfassend sichtbar wie bei einer physischen Anwesenheit in einem Raum. Auch sind direkte Gespräche zwischen zwei Personen in einer Videokonferenz schwieriger (was in einer Sitzung ja nicht unbedingt negativ sein muss). Und auch nonverbale Signale (Blickkontakt, Handzeichen etc.), die z. B. Teilnehmer direkt untereinander austauschen, gehen unter.

Ist die Kommunikation bei einer Videokonferenz wirklich beeinträchtigt?

Andererseits können Teilnehmer auch miteinander chatten oder anders kommunizieren. Sie können in der Videokonferenz z. B. einen privaten Chatkanal öffnen und sich so austauschen.

Zu beobachten ist jedenfalls, dass durch die „Corona-Krise“ die Digitalisierung der Kommunikation eine ganz neue Dynamik gewonnen hat. Deshalb werden sich in dieser Hinsicht auch Standards ändern, und auch die Art der Kommunikation ändert sich – bei jüngeren Leuten ist das längst Normalzustand.

Es kann deshalb durchaus sein, dass sich die Einstellung vieler Menschen (und vielleicht auch von BAG-RichterInnen) zur „Ganzheitlichkeit“ digitaler Kommunikation ändert.

Mit einem geeigneten Videokonferenzsystem kann durchaus – zumindest in der Gruppe – gut und direkt kommuniziert werden. Letztlich ist das eine Frage der Gewöhnung an die Technik. Ich persönlich bin auch aufgrund unserer Erfahrung in der JES der Auffassung, dass eine Präsenz in Form einer Videokonferenz den Anforderungen an „Anwesenheit“ i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt.

Die Möglichkeit der Aussprache wird durch ein Videokonferenzsystem also gewährleistet. Ein Umlaufbeschluss ist unter diesem Anspruch aber ausgeschlossen. Und auch eine Telefonkonferenz ohne Videobild wird diesen Ansprüchen wohl nicht gerecht, auch wenn § 129 BetrVG sie einstweilen erlaubt.

Technische Voraussetzungen

Es muss gewährleistet sein, dass jedes Mitglied des Betriebsrats auch die Möglichkeit bekommt, an einer Sitzung mit virtueller Präsenz teilzunehmen. Insofern werden an die Ladung bei einer Video-Sitzung doch besondere Anforderungen gestellt.

Die Anforderungen betreffen aber weniger das Verfahren der Ladung, sondern die technischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Mitglied an der Sitzung teilnehmen kann. Ich bin skeptisch, ob das Fehlen geeigneter Technik bei einem ordentlichen Mitglied ein Verhinderungsgrund ist, der es rechtfertigen könnte, ein Ersatzmitglied zu laden.

Andererseits kann es aber auch Fälle dringender betrieblicher Verpflichtungen geben, die durchaus auch zu einer Verhinderung des Mitglieds an der Teilnahme an der Sitzung führen können. Wenn es also einem einzelnen Betriebsratsmitglied mangels geeigneter Technik nicht möglich ist, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen, muss das noch nicht unbedingt zur Beschlussunfähigkeit führen.

Das Risiko, dass auf dieser Sitzung gefasste Beschlüsse anfechtbar werden, steigt damit aber deutlich – erst recht, wenn mehrere Mitglieder nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnten. Es ist aber jedenfalls Obliegenheit des Arbeitgebers, schnellstmöglich dafür zu sorgen, dass alle Betriebsratsmitglieder die erforderliche Ausstattung erhalten.

Erforderlichkeit einer Sitzung als Videokonferenz

Es wird sicher künftig nicht im Belieben von Betriebsräten oder einzelner ihrer Mitglieder stehen, Sitzungen nach Lust und Laune auch online durchzuführen. Das Motto „Heute bleibe ich mal im Bett und mache meine Sitzung von dort aus“ wird sicher nicht funktionieren.

Viel mehr wird es immer einen gewichtigen Grund geben müssen, der es erforderlich macht, Sitzungen als Videokonferenz zu führen. Darauf deutet ja z. B. auch § 41a Abs. 2 EBRG hin. Wenn es aber einen solchen wichtigen Grund gibt, der es rechtfertigt, dass der Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder mit einer Videokonferenz an einer Sitzung teilnehmen, dann wird das auch zulässig sein müssen. Insofern kann es gut sein, dass künftig nicht nur in solch einer Ausnahmesituation, wie wir sie derzeit erleben, sondern auch in anderen Fällen ein wichtiger Grund die „virtuelle“ Teilnahme zulässig machen könnte.

Anwesenheitsliste

Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

§ 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG

Die Frage ist, wie man sich „eigenhändig“ in eine Liste eintragen kann, wenn die eigene Hand weit von dieser Liste entfernt ist.

Hier gibt § 129 Abs. 1 Satz (vorerst) eine Antwort: Es genügt, dem Vorsitzenden in Textform, also z. B. per E-Mail die Teilnahme an der Sitzung zu bestätigen.

Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheitsliste aber ohnehin keine zwingende Voraussetzung. Das Fehlen einer Anwesenheitsliste führt nicht zur Unwirksamkeit von Beschlüssen. Sie ist nur bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Beschlussfähigkeit hilfreich. Der Beweis über die Beschlussfähigkeit kann aber nötigenfalls auch auf andere Weise erbracht werden.

Weitere Maßnahmen zur Absicherung

Es kursieren diverse Vorschläge und Empfehlungen, was man noch tun sollte, um die Gültigkeit von Beschlüssen sicherzustellen, die in der Zeit der „Corona-Krise“ in online durchgeführten Sitzungen gefasst werden. Einige dieser Vorschläge halte ich für fragwürdig, aber schädlich sind sie wohl nicht.

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Gültigkeit von Beschlüssen ist sinnlos. Ob der Betriebsrat beschlussfähig ist, ist eine Rechtsfrage und entzieht sich der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien.

Datenschutz

Natürlich stellt sich bei einer als Videokonferenz durchgeführten Sitzung auch die Frage, wie es sich mit dem Datenschutz verhält. Der Anbieter der Videokonferenzlösung ist ein Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO.

Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten […]

Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO

Ein Betriebsrat kann aber keinen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Demnach dürfte er sich nicht selbst einen Dienstleister aussuchen und den beauftragen, die Videokonferenzlösung bereitzustellen (selbst wenn sie kostenlos ist). Die Technik müsste als erforderliches Sachmittel (§ 40 Abs. 2 BetrVG) vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Wer dann die Rolle des Verantwortlichen innehat ist eine andere Frage. Die wird vermutlich im Moment nicht wirklich im Vordergrund stehen. Wenn aber Interesse besteht: Dazu haben wir ein eigenes Seminar und außerdem hier eine ausführlichere Erörterung.

Allerdings muss klar sein: Eine Aufzeichnung der Sitzung ist ausgeschlossen. Sie darf auch nicht zu Nachweis- oder Protokollzwecken erstellt werden. Schon wegen der „Nichtöffentlichkeit“, erst recht aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder darf eine Sitzung keinesfalls aufgezeichnet werden. Das wird ja auch im neuen § 129 Abs. 1 BetrVG so bestimmt.

Muss man damit rechnen, dass man sich nicht mehr treffen darf?

Selbst wenn das BAG am Ende entscheidet, dass Online-Sitzungen zulässig sind, wird das nicht bedeuten, dass nur noch Online-Sitzungen durchgeführt werden dürfen, oder dass der Arbeitgeber das vom Betriebsrat verlangen kann.

Ein Betriebsrat ist in seiner Geschäftsführung autark. Er entscheidet also in jedem Fall (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen) allein, wie er seine Amtsgeschäfte führt. Dazu gehört auch, dass der Betriebsrat allein entscheidet, in welcher Form er Sitzungen durchführt.

Aber vielleicht ist es für manche Mitglieder sogar sehr entlastend, nicht immer „physisch präsent“ sein zu müssen. Gerade für Mitglieder von Gesamt-, Konzern- und Europäischen Betriebsräten können die dauernden Reisen sehr belastend sein. Ich kenne nicht wenige Mitglieder solcher Gremien, die über ihre häufige Abwesenheit von der Familie und von zuhause leiden.

Auch wenn manche Mitglieder es ganz schick finden, herumzureisen und im Hotel zu wohnen – auf Dauer ist das kein Spaß.

Insofern besteht aufgrund von Cornoa evtl. sogar die Chance, dass durch ein neues Verständnis von „Anwesenheit“ bei Betriebsratssitzungen auch neue Kandidaten für die nächste Wahl gewonnen werden, die bisher wegen der Belastungen eher nicht bereit waren, sich zu engagieren.

Fazit

Ob es in der derzeitigen Situation angesichts Corona möglich ist, online Beschlüsse zu fassen, ist einstweilen geklärt. Ob das auch zu einem Paradigmenwechsel für die Zukunft führt, bleibt abzuwarten. Sinnvoll wäre es allemal, denn die Art zu arbeiten und zu kommunizieren hat sich geändert. Es wird Zeit, dass auch Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, flexibel und ohne „Wanderzirkus“ und dennoch fundiert Entscheidungen treffen zu können. Das gilt um so mehr für Gesamt- und Konzernbetriebsräte.

Aber es kann ja auch sein, dass der Gesetzgeber hier (endlich) zur Tat schreitet und die Möglichkeit, online Sitzungen durchzuführen, als Regelung dauerhaft ins BetrVG aufnimmt und die Bedingungen dafür ausgestaltet. Wünschenswert wäre es allemal.

Unsere Seminare

Neben unserer umfangreichen Beratungs-Seite, bieten wir natürlich auch Seminare für Betriebs- und Personalräte an. Auch zu vielen anderen Themen und als Inhouse-Seminar.
Hier finden Sie passende Seminare zum Thema Online Beschlussfassung:

Betriebsverfassungsrecht Teil I
Basis für Ihre Arbeit als Betriebsrat (BR1)

Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter Teil I
Rechtliche Grundlagen für die effiziente Arbeit als Vorsitzender

Protokollführung im Betriebsrat und Personalrat
Betriebsratssitzungen gesetzeskonform und ohne Formfehler protokollieren

Online-Seminar: Datenschutz in der Arbeitnehmervertretung
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