Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern

Freistellung für Schulungen

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Mitglieder des Betriebsrats sind für Schulungen freizustellen, deren Kenntnisse die Mitglieder des Betriebsrats für die sachgerechte Ausübung ihres Amtes benötigen (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Der Beschluss des Betriebsrats genügt – es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zustimmt. § 37 Abs. 6 BetrVG verweist auf § 37 Abs. 2. Es sind also die gleichen Maßstäbe wie für die Freistellung für andere Aufgaben anzuwenden. Und weil weder in § 37 Abs. 2 noch in § 37 Abs. 6 BetrVG etwas von einer Zustimmung oder gar Genehmigung durch den Arbeitnehmer erwähnt wird, ist sie auch nicht notwendig. Wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der in der Schulung vermittelten Kenntnisse bezweifelt, ist das eine Rechtsfrage. Dies muss ggf. vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.

Erforderliche Kenntnisse für den Betriebsrat

Beispiele:

  • Für alle Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die regelmäßig als Vertreter eingeladen werden:
    Grundlagenkenntnisse („BR1“ und Folgeseminare, „AR1“ und Folgeseminare);
  • Für alle Mitglieder: Kenntnisse über Sachverhalte, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen und häufig behandelt werden (z. B. über Arbeitszeiten);
  • Für alle Mitglieder eines Ausschusses: Kenntnisse über Sachverhalte, die in diesem Ausschuss behandelt werden.

Betriebliche Belange berücksichtigen

Der Betriebsrat hat die betrieblichen Belange in angemessener Weise zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG). Dies gilt für die zeitliche Lage und die Dauer. Hält der Arbeitgeber die Interessen des Betriebes nicht für angemessen berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG). Tut er dies nicht, wird verfahren wie beschlossen.

Verhältnismäßigkeit der Kosten

Die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlichen Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dabei hat der Betriebsrat neben der Erforderlichkeit auch die Interessen des Betriebes angemessen zu berücksichtigen. Er darf also z. B. für Schulungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

In der Praxis kann es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sehr unterschiedliche Vorstellungen davon geben, was „unverhältnismäßig“ ist. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsgericht.

Allerdings darf der Betriebsrat z. B. keine Mitglieder zu weit entfernten Schulungen entsenden und damit Reise- und Unterbringungskosten verursachen, wenn es auch möglich wäre, diese Schulung vor Ort zu besuchen. Ist es aus terminlichen Gründen unvermeidlich, die Schulung an einem anderen Ort zu besuchen, gilt das allerdings nicht.

Auswahl der Veranstalters

Auch die Auswahl des Veranstalters obliegt dem Betriebsrat, nicht dem Arbeitgeber. Wenn der Betriebsrat mit einem bestimmten Schulungsanbieter gute Erfahrungen gemacht und besonderes Vertrauen zu ihm hat (mir fällt da auf Anhieb allerdings nur die JES GmbH ein), kann eine Reise erforderlich sein. Das gilt erst recht, wenn die/der ReferentIn den Betrieb und seine Besonderheiten schon kennt.

Arbeitgeber informieren

Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, wenn Betriebsratsmitglieder Schulungen besuchen sollen (§ 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG). Die Mitteilung muss die betreffenden Mitglieder des Betriebsrats, die Dauer und den Zeitraum umfassen. Als rechtzeitig gilt eine Information ca. zwei bis (besser) vier Wochen vor Beginn der Schulung.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten etwas einfachere Regeln. Es reicht aus, wenn deren Schulungsteilnahme dem Arbeitgeber in kürzerer Frist vorher mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber muss nämlich keine Maßnahmen ergreifen, um sie am Arbeitsplatz zu vertreten.

Die Anzahl und Dauer der Schulungen sind nicht kontingentiert. Entscheidend ist allein das Kriterium der Erforderlichkeit. § 37 Abs. 7 BetrVG regelt eine ganz andere Art von Schulungsveranstaltungen und hat nichts mit § 37 Abs. 6 zu tun.

Beschluss über die Schulungsteilnahme („Entsendebeschluss“)

Der Anspruch auf Teilnahme an Schulungen ist ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats. Genau genommen hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass seine Mitglieder sachkundig sind. Diesen Anspruch hat er übrigens auch gegenüber seinen Mitgliedern selbst.

Es ist daher immer ein Beschluss erforderlich, mit dem der Betriebsrat seinen kollektiven Anspruch auf ein einzelnes Mitglied überträgt. Dieser Beschluss muss mindestens benennen, welches Mitglied wann und wo welches Seminar besucht.

Eine Begründung ist im Beschluss nicht erforderlich, kann aber auch nichts schaden (wenn sie schlüssig ist). Es ist auch vernünftig, im Beschluss anzugeben, welche Kosten entstehen. Schließlich ist es nicht verkehrt, den Arbeitgeber im Beschluss aufzufordern, zu erklären, dass er das/die Mitglied(er) freistellt und die Kosten übernimmt. Notwendig ist das aber nicht, denn dazu ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet.

Freistellung für Grundlagenschulungen

Der Betriebsrat und jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch darauf, Grundlagenschulungen zu besuchen. Eine besondere Begründung ist dafür nicht notwendig. Für Ersatzmitglieder gilt das allerdings nur eingeschränkt. Nur wenn ein Ersatzmitglied so häufig an Sitzungen teilnimmt, dass seine Aufgaben denen eines ordentlichen Mitglieds gleichkommen, kann es einen Anspruch auf entsprechende Teilnahme an Schulungen haben. Die Faustformel lautet: „Wenn ein Ersatzmitglied an zumindest der Hälfte der Betriebsratssitzungen teilnimmt“.

Schulungen über Spezialthemen

Sollen Betriebsratsmitglieder Schulungen über spezielle Themen besuchen, muss das besonders begründet werden. Der Grund ergibt sich i. d. R. aus den besonderen Aufgaben, die die Betriebsratsmitglieder haben:

  • Vorsitzende und Stellvertreter brauchen spezielle Kenntnisse über ihre besonderen Aufgaben. Z. B. Kenntnisse über das Auftreten und Sprechen vor größeren Gruppen, weil sie bei Betriebsversammlungen vor der Belegschaft sprechen müssen. Dafür benötigen sie spezielle Schulungen.
  • Mitglieder eines IT-Ausschusses brauchen spezielle Kenntnisse über die besonderen Aspekte der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, über den Datenschutz, Ergonomie von IT-Systemen etc. Dafür ist der Besuch entsprechender Spezialschulungen erforderlich.
  • Mitglieder eines Betriebsrats-Ausschusses für Arbeits- und Gesundheitsschutz (nicht identisch mit dem „ASA“ des Betriebs gem. § 11 ASiG!) brauchen besondere Kenntnisse über die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, über die anzuwendenden Gesetze und Verordnungen, über Gefährdungsbeurteilungen etc. Dafür ist der Besuch entsprechender Spezialschulungen erforderlich.
  • Mitglieder im Betriebsausschuss, die für die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats zuständig sind, brauchen dafür besondere Kenntnisse, die sie in speziellen Schulungen erwerben.
  • Die Schriftführer des Betriebsrats, die das Protokoll schreiben, brauchen spezielle Kenntnisse darüber, welche Regeln für Protokolle gelten und wie man ein Protokoll korrekt anfertigt. Dafür ist der Besuch entsprechender Spezialschulungen erforderlich.

Der Betriebsrat muss die besondere Begründung nicht im Beschluss erwähnen. Aber wenn er dem Arbeitgeber mitteilt, dass ein Mitglied eine Spezialschulung besucht, ist es sinnvoll, schon in der Mitteilung darzulegen und zu begründen, warum der Besuch dieser Spezialschulung für das bzw. die Mitglieder erforderlich ist.

Keine „Multiplikatoren“

Arbeitgeber verweisen gern darauf, dass es doch genügt, wenn ein Mitglied eine Schulung besucht. Es könne ja dann die anderen Mitglieder entsprechend instruieren. Das ist aber nicht korrekt:

  • Es ist nicht sicher, ob das einzelne Mitglied die Dinge richtig versteht und die Kenntnisse korrekt weitergibt.
  • Es ist nicht zu erwarten, dass das einzelne Mitglied die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzt, um die Kenntnisse wirkungsvoll weiterzugeben.
  • Der Betriebsrat ist ein demokratisches Organ. Jedes Mitglied soll sich unabhängig seine eigene Meinung bilden können. Dazu sind Kenntnisse erforderlich. Wenn nur ein Mitglied diese Kenntnisse erwirbt und an die anderen Mitglieder weitergibt, besteht die Gefahr, dass es die anderen nur „instruiert“. Sie können sich also keine wirklich eigene Meinung bilden.

Unsere Seminare

Neben unserer umfangreichen Beratungs-Seite, bieten wir natürlich auch Seminare für Betriebs- und Personalräte an. Auch zu vielen anderen Themen und als Inhouse-Seminar.
Hier finden Sie passende Seminare zum Thema Freistellung für Schulungen:

Betriebsverfassungsrecht Teil I
Basis für Ihre Arbeit als Betriebsrat (BR1)

Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter Teil I
Rechtliche Grundlagen für die effiziente Arbeit als Vorsitzender

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