Betriebsversammlungen: Pflicht des Betriebsrats

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Ein Betriebsrat ist ein Organ der demokratischen Repräsentanz der Arbeitnehmer. Er kann im Namen der Arbeitnehmer Regelungen mit dem Arbeitgeber treffen, die für die Arbeitnehmer bindend sind. Damit ist ein Betriebsrat grundsätzlich mit einem Parlament vergleichbar. Nur dass ein Parlament Regelungen (z. B. Gesetze) direkt schaffen kann und nicht mit einem anderen Organ (z. B. dem Arbeitgeber) erst noch vereinbaren muss.

Ein demokratisch gewähltes Organ, das für die Wählerinnen und Wähler verbindliche Regelungen schafft, schuldet ihnen Rechenschaft. Die Wählerinnen und Wähler haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie dieses Organ mit der Macht umgeht, die ihm von den Wählerinnen und Wählern verliehen wurde.

Transparenz ist ein wesentliches Merkmal einer Demokratie. Deshalb tagen der Bundestag und die meisten seiner Ausschüsse öffentlich. Das Gleiche gilt für Landtage, Kreistage und andere demokratisch gewählte Parlamente.

Öffentliche Sitzungen eines Betriebsrats sind ausgeschlossen

Bei einem Betriebsrat ist das aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Eine öffentliche Betriebsratssitzung würde ja bedeuten, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf hätte, zuzuhören. Das würde den Betrieb natürlich zu sehr beeinträchtigen. Vor allem aber werden in Betriebsratssitzungen Fragen behandelt, die nicht an die Öffentlichkeit gehören. Etwa persönliche Angelegenheiten von Arbeitnehmern, die sich über personellen Einzelmaßnahmen beschweren, etc.

Nicht-öffentliche Sitzungen aus strategischen Gründen

Außerdem ist ein Betriebsrat eben doch nicht ganz mit einem Parlament vergleichbar. Er befindet sich ja in einem grundsätzlichen Interessensgegensatz mit dem Arbeitgeber. Auch wenn diese Gegnerschaft nicht in Feindschaft umschlagen sollte – natürlich gibt es interne Überlegungen im Betriebsrat, die der Arbeitgeber nicht kennen sollte. Bei einer öffentlichen Sitzung würde der Arbeitgeber interne Informationen erfahren, z. B. über Absichten und Strategien des Betriebsrats. Damit würde er einen Vorteil gegenüber dem Betriebsrat erlangen.

Deshalb hat der Gesetzgeber in § 30 Satz 4 BetrVG ganz richtig bestimmt, dass Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind. Diese Regel ist zwar richtig, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ein Betriebsrat eben nicht so transparent ist, wie ein gewähltes Organ repräsentativer Demokratie sein sollte.

Transparenzgebot für den Betriebsrat

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat in § 43 Abs. 1 BetrVG aufgegeben, auf andere Weise ein Mindestmaß an Transparenz herzustellen. Dieses Mindestmaß ist der Tätigkeitsbericht, der viermal jährlich in einer Betriebsversammlung abgegeben wird.

Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

§ 43 Abs. 1 BetrVG

Was ist eine Betriebsversammlung?

Eine Betriebsversammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer eines Betriebs, die vom Betriebsrat durchgeführt und vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet wird (§ 42 BetrVG). Einmal pro Quartal ist eine Betriebsversammlung durchzuführen (§ 43 BetrVG). Das ist kein Recht des Betriebsrats, sondern es ist seine Pflicht, um die eben beschriebene Transparenz herzustellen.

Es kommt gelegentlich vor, dass eine Betriebsversammlung ausfällt, und davon geht auch die Welt nicht unter (und der Betriebsrat wird nicht automatisch seines Amtes enthoben). Aber man sollte es nicht zur Gewohnheit werden lassen, Betriebsversammlungen als „Kann-Veranstaltungen“ zu verstehen – sie sind ein wesentliches Element demokratischen Handelns des Betriebsrats.

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Basis für Ihre Arbeit als Betriebsrat (BR1)

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Rechtliche Grundlagen für die effiziente Arbeit als Vorsitzender

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Vor Gruppen sprechen und überzeugen

Öffentlichkeitsarbeit – Teil I
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